Arbeitsschutz in der Grundbildung

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Lehrbetriebe sollen bei ihrer kantonalen Behörde möglichst rasch ihre Ausbildungsbewilligung erneuern lassen. Der Grund: Der Anhang 2 zum Bildungsplan der Grundbildung im Verkehrswegbau ist seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Darin ist beschrieben, wie Minderjährige während ihrer Ausbildung im Berufsfeld Verkehrswegbauer vor den Risiken gefährlicher Arbeiten geschützt werden.

Infra Suisse empfiehlt allen Betrieben, die Lernende im Berufsfeld Verkehrswegbau ausbilden, ihre Ausbildungsbewilligung bei der kantonalen Verwaltung so rasch als möglich zu erneuern. Zum Berufsfeld Verkehrswegbauer gehören die Strassenbauer, Grundbauer, Gleisbauer, Industrie- und Unterlagsbodenbauer sowie die Pflästerer beziehungsweise die Strassenbaupraktiker, Grundbaupraktiker, Gleisbaupraktiker, Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker und Steinsetzer.

Die Firmen sollten von den Kantonen für die Erneuerung der Ausbildungsbewilligung direkt kontaktieren werden. Mittels einer Selbstdeklaration haben die Lehrbetriebe zu bestätigen, dass sie die Massnahmen gemäss Anhang 2 einhalten. Ihre Bewilligung erneuern sollen auch diejenigen Betriebe, die im Moment keine Lernenden ausbilden. Wer die Ausbildungsbewilligung nicht erneuert, darf Lernende unter 18 Jahren nicht mit gefährlichen Arbeiten betrauen. Bis zum Abschluss der Überprüfung der bisherigen Bildungsbewilligungen und bis zur definitiven Ausstellung einer neuen Bildungsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde gilt jedoch noch das bisherige Recht.

Was ändert sich?

Die Lehrbetriebe müssen die begleitenden Massnahmen des Anhangs 2 einhalten. In der Praxis ändert sich nichts – weder auf der Baustelle noch in den überbetrieblichen Kursen oder Berufsfachschulen. Grundsätzlich verboten ist der Einsatz von Minderjährigen für Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien.

Die im Anhang 2 definierten Massnahmen werden bereits heute angewendet. Nach wie vor gilt: Eine gute Instruktion und Überwachung der Lernenden sind wichtig. Die Jugendlichen müssen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden.

Was steht im Anhang 2?

Im Anhang 2 sind für jede gefährliche Arbeit die entsprechenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes definiert. Daneben wird angegeben, in welchem Zeitabschnitt der beruflichen Grundbildung welche Massnahmen praxisorientiert umzusetzen sind. Zu den gefährlichen Arbeiten gehören zum Beispiel der Umgang mit heissen Materialien, die Arbeit bei Lärm oder mit Maschinen.

Wie viele Anhänge gibt es im Berufsfeld Verkehrswegbau?

Im Berufsfeld Verkehrswegbau gibt es zwei Bildungspläne: Einen für die dreijährige Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ) und einen für die zweijährige Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest EBA. Für jeden Bildungsplan gibt es einen separaten Anhang. Im Berufsfeld Verkehrswegbau gibt es also zwei Anhänge 2.

Wieso gibt es überhaupt einen Anhang zum Bildungsplan?

Laut Arbeitsgesetz und Jugendarbeitsschutzverordnung sind gefährliche Arbeiten für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Damit Jugendliche ab 16 Jahren aber im Berufsfeld Verkehrswegbau ausgebildet werden können, bestand schon bisher eine Ausnahme von diesem Verbot. Vermehrt werden Jugendliche unter 16 Jahre aus der Volksschule entlassen. Nach bisheriger Regelung wären diese im Lehrbetrieb nicht voll einsetzbar, der Lehrauftrag könnte nicht erfüllt werden. Deshalb hat Infra Suisse und die Partnerverbände zusammen mit dem SBFI, dem Seco und der Suva Massnahmen definiert, die den Schutz der Lernenden gewährleisten.